posted by admin on Jan 19
Während für Kraftfahrzeuge über 3,5 Tonnen bereits seit dem Jahr 2006 eine Winterreifenpflicht gilt, besteht für Kraftfahrzeuge bis 3,5 Tonnen erst seit 1.1.2008 die Pflicht, zu gesetzlichen festgesetzten Zeiten mit Winterreifen ausgerüstet zu sein.
Dieser Zeitraum reicht vom 1. November bis zum 15. April, mit dem Zusatz, dass winterliche Verhältnisse herrschen. Außerdem sollen auch Schneeketten mitgeführt werden. Damit diese auch angelegt werden dürfen, müssen allerdings einige Regelungen beachtet werden. Dazu zählt zum einen, dass die Fahrbahn, vollständig oder zum Großteil, mit Eis oder Schnee bedeckt sein muss, und zum anderen, dass durch die Schneeketten keine Beschädigungen an der Fahrbahn entstehen dürfen. Für LKW und Busse besteht in dieser Zeit die Mitführpflicht von Schneeketten.
Ausgeschlossen von diesen Bestimmungen hinsichtlich der Winterreifenpflicht sind parkende Autos. Diese Vorschrift gilt nur für Kraftfahrzeuge, die in diesem Zeitraum in Betrieb genommen werden. Der Gesetzgeber definiert den Begriff Winterreifen relativ genau. Die Reifen müssen über entsprechende Merkmale verfügen: Winterreifen müssen über die seitliche Aufschrift „M+S“ verfügen, um also solche zu gelten.
Außerdem muss die Mindestprofiltiefe von 4 mm für Winterreifen eingehalten werden. Wenn es sich um Diagonalreifen handelt, muss die Profiltiefe 5 mm betragen. Eine Faustregel erleichtert es den Autofahrern, sich die gesetzlichen Zeiten für Winterreifen zu merken: Winterreifen bereits im Oktober montieren und erst zu Ostern auf Sommerreifen umsteigen.
Leave a Reply